Akteneinsicht nach dem Tod: Wer sie als Angehöriger bekommt, und was die Klinik verlangen darf
Jemand ist im Krankenhaus gestorben. Sie waren dabei oder Sie waren es nicht. Sie haben einen Entlassbrief, eine Todesbescheinigung, vielleicht ein Gespräch mit einem Arzt, das zehn Minuten dauerte. Und Sie haben Fragen, die niemand beantwortet hat.
Stand: September 2026
Die Antworten stehen in der Patientenakte. Dieser Artikel sagt Ihnen, wer sie bekommt, was drin sein muss und was eine Klinik von Ihnen verlangen darf und was nicht.
Das Recht geht nicht mit dem Tod verloren
Das Recht auf Einsicht in die eigene Patientenakte steht in § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Absatz 3 regelt, was nach dem Tod gilt: Das Recht geht auf die Erben über, wenn es um vermögensrechtliche Interessen geht, und auf die nächsten Angehörigen, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Beides gilt nicht, wenn der Verstorbene ausdrücklich oder mutmaßlich nicht wollte, dass jemand die Akte sieht.
In klaren Worten: Wenn Sie wissen wollen, was mit Ihrer Mutter, Ihrem Vater, Ihrem Ehepartner in den letzten Tagen geschehen ist, ist das ein immaterielles Interesse. Dafür müssen Sie kein Verfahren anstreben. Sie müssen keinen Behandlungsfehler behaupten. Sie schreiben, dass Sie als Angehöriger wissen wollen, was geschehen ist. Das ist das Interesse, das das Gesetz meint. Wer als nächster Angehöriger gilt, definiert das Gesetz nicht näher; Ehepartner, Kinder und Eltern sind es in aller Regel.
Was in der Akte sein muss
Das Gesetz schreibt der Klinik vor, was zu dokumentieren ist (§ 630f Absatz 2 BGB): alle aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse. Dazu gehören Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und ihre Befunde, Therapien und ihre Wirkung, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind ausdrücklich Teil der Akte.
Praktisch heißt das: Kurvenblätter mit Vitalwerten, Medikamentenpläne mit Uhrzeiten, Laborwerte, Pflegeberichte, Visitenprotokolle, Bildbefunde, OP-Berichte, Anästhesieprotokolle. Alles, was zur Behandlung dokumentiert wurde.
Ein Entlassbrief allein ist nicht die Akte. Er ist eine Zusammenfassung, geschrieben von der Klinik, in ihren Worten. Wer nur den Entlassbrief bekommt, hat die Akte nicht.
Eine Sache, die viele nicht wissen: Änderungen an der Akte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt und erkennbar ist, wann geändert wurde. Das gilt ausdrücklich auch für elektronisch geführte Akten (§ 630f Absatz 1 BGB). Sie können deshalb verlangen, dass diese Änderungshistorie in Ihrer Kopie enthalten ist: der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt jeder Änderung.
Was die Klinik verlangen darf, und was nicht
Keine Begründung über Ihr Interesse hinaus. Dass Sie als Angehöriger wissen wollen, was geschehen ist, ist das immaterielle Interesse, das § 630g Absatz 3 BGB nennt. Was Sie mit der Akte vorhaben, müssen Sie nicht erklären.
Keinen Anwalt. Das Recht steht Ihnen persönlich zu. Sie können es selbst geltend machen, mit einem Brief.
Keinen Erbschein. Das Wort steht nicht im Gesetz. Wenn Sie als nächster Angehöriger anfragen, kommt es auf die Erbenstellung gar nicht an. Ein Nachweis, dass Sie Angehöriger sind, ist zumutbar, etwa eine Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde. Ein Erbschein kostet Geld und Monate und ist für die Akte nicht vorgeschrieben.
Kosten: nur die tatsächlich entstandenen. Für Patienten selbst ist die erste Kopie seit 2026 kostenlos (§ 630g Absatz 1 BGB). Für Erben und nächste Angehörige sagt das Gesetz, dass sie die entstandenen Kosten zu erstatten haben (§ 630g Absatz 3 BGB). Ob die kostenlose Erstkopie auch für Angehörige gilt, regelt der Wortlaut nicht. Lassen Sie sich Kosten aufschlüsseln. Mehr als das, was tatsächlich entstanden ist, sieht das Gesetz nicht vor.
Keine unbegründete Auswahl statt Akte. Sie haben Anspruch auf Einsicht in die vollständige Akte oder auf Abschriften davon, auch elektronisch (§ 630g Absatz 1 BGB). Lässt eine Klinik Teile weg, muss sie das begründen. Zulässig ist das nur, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen (§ 630g Absatz 2 BGB). Eine unbegründete Auswahl ist keine Einsicht.
Kein Schweigen. Das Gesetz sagt „unverzüglich“. Das heißt: ohne schuldhaftes Zögern. Wenn eine Klinik die Einsicht ganz oder teilweise ablehnt, muss sie das begründen (§ 630g Absatz 2 BGB). Eine Klinik, die wochenlang nicht antwortet, hat weder Einsicht gewährt noch eine Ablehnung begründet. Halten Sie das schriftlich fest.
Wohin der Brief geht
Nicht an den Chefarzt, nicht an die Station. Das Gesetz richtet die Pflicht an den „Behandelnden“. Bei einer Klinikbehandlung ist das in aller Regel der Krankenhausträger, nicht der einzelne Arzt. Der Brief geht deshalb an die Geschäftsführung oder die Patientenverwaltung des Krankenhauses, mit der Anschrift aus dem Impressum der Klinik.
In den Brief gehören: Name und Geburtsdatum des Verstorbenen, Aufenthaltszeitraum, Ihr Verhältnis zu ihm, was Sie anfordern, in welcher Form, und eine Frist, zum Beispiel zwei Wochen. Schreiben Sie hinein, dass Sie die vollständige Akte meinen, nicht den Entlassbrief. Bitten Sie ausdrücklich darum, dass Änderungen mit ursprünglichem Inhalt und Zeitpunkt erkennbar sind.
Und dann: Datum notieren. Kopie behalten. Nachweis, dass der Brief angekommen ist. Wenn es nicht dokumentiert ist, existiert es nicht. Das gilt für die Klinik, und es gilt für Sie.
Wenn nichts kommt
Wenn die Frist verstreicht, schicken Sie eine Erinnerung mit einer zweiten, kurzen Frist. Nennen Sie das Datum Ihres ersten Schreibens. Notieren Sie beide Daten: den Ablauf der ersten Frist und den Tag der Erinnerung. Ab wann die Klinik rechtlich im Verzug ist, bewertet ein Anwalt. Die Daten dafür haben Sie dann.
Was danach geht, darüber entscheidet die Lage: die Ärztekammer oder ein Gericht. Das ist der Punkt, an dem eine Beratung durch einen Anwalt sinnvoll wird. Die Akte anzufordern ist es nicht. Das können Sie selbst.
Weiterlesen: Die Klinik schickt die Akte nicht — Akte angefordert, nichts kommt. Erinnerung, Verzug, Ärztekammer, Krankenhausaufsicht, Amtsgericht: der Weg in richtiger Reihenfolge, ohne Anwaltszwang.
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Dieser Artikel informiert allgemein über die Rechtslage. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung Ihres Falles liegt bei einem Anwalt.
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